VR PROJECT
Event-Management / GERMANY
Herr Andreas Lorke (CEO)
Erdingerstraße 8
D-85652 Landsham
Telefon: +49 (8121) 9028053
Telefax: +49 (8121) 9027675
eMail: info (at) vrproject (dot) com


Registergericht: AG München, HRA 108650
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäss § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 189 791 920
Inhaltlich Verantwortlicher gemäss § 55 Abs. 2 RStV: Herr Andreas Lorke (Anschrift wie oben)


Haftungsausschluss:
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Durch ständige Erneuerung und Innovationen unserer Module, behalten wir uns mögliche Abweichungen in Farbe und Ausführung, vor. Nachdruck oder Vervielfältigung (auch auszugsweise und für elektronische Medien) nur mit ausdrücklicher Genehmigung.


DATENSCHUTZERKLÄRUNG


Allgemeine Geschäftsbedingungen von VR PROJECT – Event-Management
(mit Bereich Vermietung)

1. Allgemeines

1.a Für die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur, vertreten durch Herrn Andreas Lorke sind nachstehende Bedingungen ausschließlich maßgebend und gelten für Verträge zwischen der Fa. VR PROJECT – Event-Management und ihren jeweiligen Vertragspartnern bzw. dem Auftraggeber. Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit den Bedingungen und AGB einverstanden.

1.b Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie durch VR PROJECT – Event-Management schriftlich anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung der Agentur gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss/Vertragsinhalt

2.a Die Miet- oder Kaufangebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote von VR PROJECT – Event-Management sind unverbindlich.

2.b Ein Vertrag für Vermietung, Produktion- und Entwicklung von Event-Modulen mit einhergehendem Verkauf von Simulatoren oder Dienstleistungen kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung beider Parteien zustande.

2.c Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet VR PROJECT – Event-Management für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

2.d Angestellte Mitarbeiter oder von VR PROJECT – Event-Management eingesetztes Messepersonal sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.e Die Agentur ist berechtigt, die übernommene vertragliche Leistung ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

2.f Die Agentur oder die im Auftrag tätigen Firmen und Personen übernehmen keine Verantwortung für Sach- und Körperschäden. Die Absicherung für die Inbetriebnahme obliegt alleine dem jeweiligen Auftraggeber. Durch ständige Erneuerung und Innovationenunserer Module, behalten wir uns mögliche Abweichungen in Farbe der Ausführung, vor. Technische Änderungen und Druckfehler vorbehalten.

3. Preise
3.a Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

3.b Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

3.c Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.

3.d Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung der Agentur. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

3.e Werden vom Kunden Leistungen angefordert, die über die Auftragsbestätigung hinausgehen, werden diese gesondert berechnet. Die Preise im Bereich Vermietung sind Preise ab Abhollager Landsham des Vermieters.

3.f Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.

4. Mietgebühr, Kaution, Mietzins

4.a Gemietete Artikel sind Eigentum von VR PROJECT – Event-Management, Erdingerstraße 8, 85652 Landsham. Eine Kaution in Höhe des Neuwertes der Mietsache kann bei Abschluss des Vertrages in Form von Bargeld oder Banküberweisung erhoben werden. Die Kaution ist bestimmt, um die finanziellen Verpflichtungen des Mieters einschließlich Bruch und Schwund aus dem Vertrag abzudecken. Die Kaution ist kein Vorschuss auf die Miete, sondern dient ausschließlich der Sicherheit für die Agentur und im Falle eines Schadens eine mögliche Reparatur bzw. Wiederherstellung der Mietsache abzudecken. Die Pflicht zur Mietzinszahlung bleibt durch die Bereitstellung der Kaution unberührt. Die Kaution wird dem Mieter zurück gegeben nach dem die ihm überlassene Mietsache eingehend geprüft und auf Schäden untersucht wurde und nachdem der Mieter seinen finanziellen Verpflichtungen vorbehaltlos und vollständig nachgekommen ist . Die Kaution wird nicht verzinst.

4.b Ist die Mietsache beschädigt wird die volle Mietgebühr pro Tag gemäß gültiger Mietpreisliste in Rechnung gestellt (Mietausfall, wobei der Nachweis von der Agentur nicht erbracht werden muss)., Tatsache bleibt, der Mietgegenstand steht zur Vermietung bis zur vollständigen Reparatur der Agentur nicht zur Verfügung.

4.c Die Mietgebühr wird nach Kalendertagen berechnet. Als erster Tag der Mietzeit gilt der Übergabetag, als letzter Tag der Mietzeit der Rückgabetag. Übergabetag und Rückgabetag gelten bei Berechnung der Mietgebühr als ganze Kalendertage. Werden die Mietgegenstände nicht termingerecht zurückgegeben, wird für jeden angefangenen Kalendertag nach dem vereinbarten Rückgabetag gilt die volle Mietgebühr als geschuldet. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Vermieter bleibt aufgrund der verspäteten Rückgabe hiervon unberührt.

4.d Die Mietzeit beginnt an dem Tag, der zwischen den Parteien im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem ersten Tag der Mietzeit.

4.e Die angelieferten Simulatoren und Event Module sind durch den Auftraggeber zu überprüfen und gelten als bestätigt, sofern keine schriftlichen Einwände vorgelegt werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen und berechtigen nicht zur Kürzung oder Einbehalt der Vertragssumme.

4.f Der Mieter bzw. Auftraggeber stellt die benötigten Ausweise für PARKPLATZ und MESSE-Zugang kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung und übernimmt sämtliche Kosten für die Anlieferung und für den Rücktransport. Weitere Kosten die einer Vermietung und Betreuung dienlich sind, werden ebenfalls vom Kunden übernommen wie z.B. Übernachtungskosten in einem Mittelklasse Hotel mit Frühstück, Catering, alle Transferkosten an den Messe- und Reisetagen.

4.g Fallen für die Agentur und dessen Mitarbeiter oder Drittfirmen Arbeitsstunden oder Sonderleistungen an, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist die Agentur berechtigt dem Aufraggeber 50% der vereinbarten Nettosumme, mind. jedoch 25 % auf den vereinbarten Rechnungsbetrag oder nach Aufwand aufschlagen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

4.h Die Mietzahlung des Gesamtbetrages hat 12 Tage vor der Veranstaltung zu erfolgen. Erteilt der Auftraggeber einen Produktions- oder Programmierungssauftrag, hat die Zahlung des Gesamtbetrages mit Auftragserteilung zu erfolgen. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.

5. Transport/Verpackung
5.a Die (Liefer-)Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Agentur bestimmt den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellstens Weg. Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.
5.b Bei Selbstabholung bzw. Transport durch den Mieter trägt dieser die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung. Eine Anlieferung bzw. Abholung der Mietgegenstände beim Mieter durch den Vermieter ist vom Mieter gesondert zu vergüten. Die Rückgabe der Mietsachen hat zu den üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen.
5.c Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
5.d Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
5.e Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

6. Abnahme/Gefahrübergang

6.a Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

6.b Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalleistungen bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten.

6.c Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellst-möglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6.d Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesen nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.

6.f Das Vertragsobjekt darf vom Auftraggeber nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck erfolgen und bedient werden und hat den Anweisungen oder Vorgaben der Agentur zu Folgezuleisten. Insofern ist er auch nicht berechtigt, Justierungen oder Veränderungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen, Reparaturen an der Mietsache durchzuführen.

7. Kündigung/Rücktritt des Mieters

7.a Kündigt der Mieter bzw. der Auftraggeber den Mietvertrag ohne wichtigen Grund, verpflichtet er sich zur Kostenübernahme für die bereits erbrachten Leistungen.
– Ab Vertrags Abschluss 25% des vereinbarten Mietpreises
– Bei Stornierung des Mietvertrages bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin 40% des Mietpreises
– Bei Stornierung des Mietvertrages bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin 50% des Mietpreises
– Bei Stornierung des Mietvertrages bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin 75% des Mietpreises
– Bei Stornierung des Mietvertrages bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin 100% des Mietpreises

7.b Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der Agentur ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7.c Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 50% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung weiterer Kosten für die Beschaffung von Materialien, Personal, Aufwandspauschalen bleibt der Agentur vorbehalten.

8. Gewährleistung

8.a Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der Agentur zugegangen sein.

8.b Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Agentur, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

8.c Der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen sind. Ist die Nachbesserung wegen Zeit-Ablaufes (Beendigung der Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem Kunden nur Minderungsrechte zu.

8.d Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert.

8.e Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

9. Haftung

9.a Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die Agentur nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsmäßig nachgekommen ist.

9.b Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der Agentur nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Agentur gegenüber diesem verlangen.

9.c Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die Agentur nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

9.d Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung oder einer anderen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht verteilt oder gefährdet wird.

9.e Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

9.f Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10% des vereinbarten Agenturhonorars, höchstes jedoch Euro 25.000 begrenzt.

9.g Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

9.h Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9.i Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10. Haftung und Pflichten bei Vermietung

10.a Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe an ihn auf Vollständigkeit, Beschädigungen und ordnungsgemäßem Zustand zu untersuchen. Reklamationen sind unverzüglich nach dieser Überprüfung an den Vermieter zu richten. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Berechtigte Reklamationen werden vom Vermieter durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl beseitigt.

10.b Der Vermieter hat das Recht, mehrmals nachzubessern. Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem, gereinigten, sortierten Zustand vollständig zurückzugeben. Der Rückgabeschein stellt für den Kunden nur eine vorläufige Rücknahmeerklärung dar. Der endgültige Bruch und Schwund wird nach Sichtung sowie Überprüfung im Lager von VR PROJECT – Event-Management festgestellt.

10.c Die Mietgegenstände sind sortiert zurückzugeben. Ist die Sortierung nicht bzw. unzureichend erfolgt, wird die vom Vermieter zur Sortierung aufgewendeter Arbeitszeit mit 35,00 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Für nicht gesäuberte oder nicht gereinigte Mietsachen wird zuzüglich zur Mietgebühr eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50% der Mietgebühr für einen Kalendertag berechnet.

10.d Für Fehlmengen, Bruch und Beschädigung, auch an den Transportbehältnissen, hat der Mieter Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises, sowie der Mietkosten bis zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter zu leisten. Das Gleiche gilt für bauliche Veränderungen an den Mietsachen, an Teilen von diesen, soweit sie nicht vom Eigentümer schriftlich genehmigt wurden. Für die dem Vermieter entstehende Zusatzschäden ist ebenfalls Schadenersatz zu leisten. Das Recht des Mieters, einen geringeren Schaden nachzuweisen, bleibt unbenommen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Untergang, die Beschädigung oder Beschlagnahme durch Dritte der Mietgegenstände unverzüglich anzuzeigen.

10.e Der Mieter ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, die Mietgegenstände an Dritte weiter- bzw. unterzuvermieten. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme des/der Mietgegenstände und Auftragserfüllung nach erfolgter Vertragsunterzeichnung und diese im unbeschädigten Zustand zurück zu geben.

10.f Der Auftraggeber oder dessen Beauftragte sorgen für einen reibungslosen Auf- und Abbau, vor und direkt nach der Veranstaltung. Wartezeiten, Ausfallkosten der Mietsache, Personal oder zusätzlich anfallende Personal- und/oder Mietwagengebühren, Hotelkosten, Catering werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

10.g Alle Mietsachen müssen vom Auftraggeber gegen Vermögensschaden als auch für Personenschäden versichert werden.

11. Schutzrecht

11.a Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der Agentur bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, ausschließlich bei der Agentur. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungs-rechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die Agentur oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
11.b Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der Agentur nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der Agentur oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der Agentur, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.

11.c Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

11.d Die Agentur ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

12. Aufbewahrung von Unterlagen

Die Agentur bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei zur Verfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

13. Zahlungsbedingungen

13.a Die Agentur ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

13.b Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

13.c Sonder- und Pauschalpreise sowie Rabatte verlieren Ihre Gültigkeit bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen.

13.d Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
– 30 % der vereinbarten Vergütung für Miete bei Auftragserteilung
– 70 % der vereinbarten Vergütung für Miete bis spätestens 12 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag
– 100 % der vereinbarten Vergütung bei Kauf vor Produktionsbeginn

13.e Die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

13.f Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

13.g Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen (mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank).

13.h Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 7.3 dieser Bedingungen.

14. Aufrechung und Abtretung

14.a Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftiger festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

14.b Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur übertragbar.

15. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Agentur selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. https://www.vrproject.de/datenschutz/

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.a Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Es gelten unsere allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Erfüllung und Gerichtstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

16.b Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

17. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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